Zweitwohnungssteuer bei Ferienwohnungen

Ferienwohnungen sind Immobilien, die entweder vom Eigentümer kurzzeitig selbst genutzt, oder an Andere für einen Urlaub vermietet werden. Bei Vermietung liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Vermeiden Sie Abmahnungen

Zweitwohnsteuer als Werbungskosten absetzbar

Vorwiegend in touristisch beliebten Gegenden, beispielsweise für Ferienwohnungen an der Nordsee oder Ferienunterkünfte im Harz, erheben die Gemeinden von den Eigentümern eine Zweitsteuer. Allerdings kann man dies bei Vermietung an wechselnde Gäste, steuerlich absetzen, im Rahmen der Einkommenssteuer. In diesem Fall als Werbungskosten. Bei durchgehender Vermietung, ganz ohne Eigennutzung fällt auch keine Zweitwohnungssteuer an. Wenn beides vorliegt, also Eigennutzung und Vermietung, wird dann anteilsmäßig die Zweitwohnungssteuer berechnet. Die Finanzämter fordern teilweise Vermietungsprognosen für die Dauer bis zu 3o Jahren, bei dem genau belegt werden muss, wie lange vermietet wird.

Hotelmäßige Vermietung der Ferienwohnung

Bei hotelähnlichen Gegebenheiten, sowie Rezeption, oder Einbeziehung einer Ferienwohnungsagentur, fallen auch Gewerbesteuern an, dann sind das Einkünfte aus Gewerbebetrieben, die seit 2008 nicht mehr von der Einkommenssteuer absetzbar sind.
Außerdem kommen bei dauerhaften gewerblichen Vermietungen der Ferienwohnung noch Umsatzsteuerabgaben hinzu. Allerdings liegen diese seit 2009 bei ermäßigten 7 Prozent.